Dispensationen/Beurlaubung von Schülern/innen
Formelles Ein Urlaubsgesuch ist grundsätzlich schriftlich einzureichen. Es kann von der Schülerin / vom Schüler selbst verfasst und eingereicht werden, muss aber von der erziehungsberechtigten Person unterschrieben sein. Unsere Schule stellt dafür ein vorbereitetes Formular zur Verfügung. Es kann über die Klassenlehrkraft bezogen werden. Für einmalige Dispensationen verwenden Sie bitte das Formular "Dispensationsgesuch einmalig". Genaueres entnehmen Sie unter den Downloads auch aus dem "Merkblatt Dispensationen". Regelmässige Dispensation Eine regelmässige Freistellung kann vom Unterricht für den Besuch von Kursen in heimatlicher Sprache und Kultur (HSK), die Förderung ausserordentlicher sportlicher oder musischer Begabungen oder für das Fernbleiben in einzelnen Fächern auf Antrag der Erziehungsberatung, des kinder- und jungendpsychiatrischen Dienstes oder des schulärztlichen Dienstes beantragt werden. Das Gesuch ist schriftlich und begründet bei der Schulleitung einzureichen bez. der Klassenlehrperson abzugeben. Für regelmässige Dispensationen verwenden Sie bitte das Formular "Dispensationsgesuch regelmässig". Genaueres entnehmen Sie unter den Downloads aus dem "Merkblatt Dispensationen". Frist Ein Gesuch muss mindesten 4 Wochen vor der erwarteten Absenz dem Klassenlehrer oder der Klassenlehrerin eingereicht werden. Kann diese Frist nicht eingehalten werden, ist die Verspätung zu begründen. Zuständigkeit Für Dispensationen und Urlaube ist die Schulleitung zuständig. Bewilligung Abwesenheiten dürfen grundsätzlich nur angetreten werden, wenn dafür auch die entsprechende Bewilligung vorliegt. Wird eine voraussehbare Absenz ohne Bewilligung angetreten, hat dies einen Eintrag unentschuldigter Absenzen und allenfalls eine Strafanzeige zur Folge. Ausnahmen Kein Gesuch ist nötig bei Wohnungswechsel oder ärztlich verordetem Fernbleiben von der Schule. In diesen Fällen ist mit der Klassenlehrkraft Kontakt aufzunehmen. |
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Fünf freie Halbtage
Die Eltern können ihr Kind pro Schuljahr während maximal 5 Halbtagen von der Schule dispensieren lassen. Eine Angabe von Gründen ist dazu nicht erforderlich, allerdings ist die Klassenlehrkraft spätestens am Vortag über die Absenz schriftlich oder telefonisch zu informieren. Die Schülerinnen und Schüler erhalten dafür jeweils am ersten Schultag des Schuljahres entsprechende Talons, die sie bei der Klassenlehrkraft einlösen können. Die Halbtage können einzeln oder in Blöcken bezogen werden. Die Entscheidungskompetenz, ob und wie die Halbtage bezogen werden, liegt bei der erziehungsberechtigten Person. Der Übertrag nicht bezogener Halbtage auf das nächste Schuljahr ist nicht möglich.
Wir bitten die Eltern, von diesem Recht mit erzieherischer Vernunft Gebrauch zu machen. Wir raten ab von einem Bezug von Halbtagen während Schulveranstaltungen (Besondere Wochen, Schulfest), die Schule hat auch den Auftrag, Sozialkompetenz zu vermitteln. Durch Abwesenheiten an Klassen- oder Schulanlässen fällt dieser wichtige Teil für die Persönlichkeitsentwicklung weg. Ebenso sind Halbtage zur Verlängerung von Ferien nicht sinnvoll. Schülerinnen und Schüler haben genügend Ferienzeit, auch ohne zusätzliche Halbtage!
Es gilt auch zu bedenken, dass für die verpassten Unterrichtinhalte kein Anspruch auf Nachholunterricht besteht, d.h. der verpasste Stoff muss selbständig aufgearbeitet werden.
Die Eltern können ihr Kind pro Schuljahr während maximal 5 Halbtagen von der Schule dispensieren lassen. Eine Angabe von Gründen ist dazu nicht erforderlich, allerdings ist die Klassenlehrkraft spätestens am Vortag über die Absenz schriftlich oder telefonisch zu informieren. Die Schülerinnen und Schüler erhalten dafür jeweils am ersten Schultag des Schuljahres entsprechende Talons, die sie bei der Klassenlehrkraft einlösen können. Die Halbtage können einzeln oder in Blöcken bezogen werden. Die Entscheidungskompetenz, ob und wie die Halbtage bezogen werden, liegt bei der erziehungsberechtigten Person. Der Übertrag nicht bezogener Halbtage auf das nächste Schuljahr ist nicht möglich.
Wir bitten die Eltern, von diesem Recht mit erzieherischer Vernunft Gebrauch zu machen. Wir raten ab von einem Bezug von Halbtagen während Schulveranstaltungen (Besondere Wochen, Schulfest), die Schule hat auch den Auftrag, Sozialkompetenz zu vermitteln. Durch Abwesenheiten an Klassen- oder Schulanlässen fällt dieser wichtige Teil für die Persönlichkeitsentwicklung weg. Ebenso sind Halbtage zur Verlängerung von Ferien nicht sinnvoll. Schülerinnen und Schüler haben genügend Ferienzeit, auch ohne zusätzliche Halbtage!
Es gilt auch zu bedenken, dass für die verpassten Unterrichtinhalte kein Anspruch auf Nachholunterricht besteht, d.h. der verpasste Stoff muss selbständig aufgearbeitet werden.
Schnupperlehren, Schnuppern während der Schulzeit
Grundsätzlich müssen Schnupperlehren während der schulfreien Zeit durchgeführt werden. In bestimmten Situationen resp. in bestimmten Lehrbetrieben ist dies nicht immer möglich. Dafür besteht die Möglichkeit, Schnupperlehren auch während der Schulzeit, mit der bestätigenden Unterschrift des Lehrbetriebes durchzuführen.
Mit dieser schriftlichen Bestätigung des Lehrbetriebes ist dann eine vorübergehende Dispensation vom Schulunterricht möglich. Dazu stellt Ihnen die Klassenlehrkraft ebenfalls ein entsprechendes Formular zur Verfügung. In der Regel muss die Einwilligung und die Bestätigung des Lehrbetriebes mindestens 14 Tage vor der geplanten Schnupperlehre eingeholt und in Besitz der Klassenlehrkraft sein.
Grundsätzlich müssen Schnupperlehren während der schulfreien Zeit durchgeführt werden. In bestimmten Situationen resp. in bestimmten Lehrbetrieben ist dies nicht immer möglich. Dafür besteht die Möglichkeit, Schnupperlehren auch während der Schulzeit, mit der bestätigenden Unterschrift des Lehrbetriebes durchzuführen.
Mit dieser schriftlichen Bestätigung des Lehrbetriebes ist dann eine vorübergehende Dispensation vom Schulunterricht möglich. Dazu stellt Ihnen die Klassenlehrkraft ebenfalls ein entsprechendes Formular zur Verfügung. In der Regel muss die Einwilligung und die Bestätigung des Lehrbetriebes mindestens 14 Tage vor der geplanten Schnupperlehre eingeholt und in Besitz der Klassenlehrkraft sein.